Ausschreibungen und Aufträge:
Bau von Bürogebäuden - D-Schönefeld
Bau von Bürogebäuden
Bauarbeiten für Lagerhäuser und Industriebauten
Bauarbeiten für kommerzielle Gebäude, Lagerhallen und Industriegebäude, Bauten in Verbindung mit dem Transportwesen
Dokument Nr...: 261675-2010 (ID: 2010090304082719753)
Veröffentlicht: 03.09.2010
Vergabe an: Name und Anschrift des Wirtschaftsteilnehmers, an den der Auftrag vergeben
wurde
BAM Deutschland AG
Mönchhaldenstraße 26
70191 Stuttgart
DEUTSCHLAND
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BEKANNTMACHUNG ÜBER VERGEBENE AUFTRÄGE - SEKTOREN
ABSCHNITT I: AUFTRAGGEBER
I.1) NAME, ADRESSEN UND KONTAKTSTELLE(N)
Flughafen Berlin-Schönefeld GmbH - Bereich Planung und Bau BBI
Mittelstraße 5-5a, Zimmer 2.4.05
z. H. Herrn Jörg Homfeld, Herrn Joachim Korkhaus
12529 Berlin-Schönefeld
DEUTSCHLAND
E-Mail: GU-BVD@berlin-airport.de
Fax +49 30609185063
Internet-Adresse(n)
Hauptadresse des Auftraggebers www.berlin-airport.de
I.2) HAUPTTÄTIGKEIT(EN) DES AUFTRAGGEBERS
Flughafenanlagen
ABSCHNITT II: AUFTRAGSGEGENSTAND
II.1) BESCHREIBUNG
II.1.1) Bezeichnung des Auftrags durch den Auftraggeber
Errichtung von Gebäuden für Bodenverkehrsdienstleister auf dem
Flughafengelände BBI.
II.1.2) Art des Auftrags sowie Ort der Ausführung, Lieferung bzw.
Dienstleistung
Bauleistung
Planung und Ausführung
Hauptausführungsort Brandenburg, Landkreis Dahme-Spreewald.
NUTS-Code DE424
II.1.4) Kurze Beschreibung des Auftrags oder Beschaffungsvorhabens
Auftragsgegenstand ist die schlüsselfertige Errichtung eines Büro- und
Sozialgebäudes, einer Werkstatthalle sowie einer Abstellhalle für
Bodenverkehrsdienstleister.
II.1.5) Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
45213150, 45213200, 45213000
II.1.6) Auftrag fällt unter das Beschaffungsübereinkommen (GPA)
Nein
ABSCHNITT IV: VERFAHREN
IV.1) VERFAHRENSART
IV.1.1) Verfahrensart
Verhandlungsverfahren mit einem Aufruf zum Wettbewerb
IV.2) ZUSCHLAGSKRITERIEN
IV.2.1) Zuschlagskriterien
Wirtschaftlich günstigstes Angebot
IV.2.2) Es wurde eine elektronische Auktion durchgeführt
Nein
IV.3) VERWALTUNGSINFORMATIONEN
IV.3.1) Aktenzeichen beim Auftraggeber
A35000812
IV.3.2) Frühere Bekanntmachungen desselben Auftrags
Auftragsbekanntmachung
Bekanntmachungsnummer im ABl: 2009/S 191-275336 vom 3.10.2009
ABSCHNITT V: AUFTRAGSVERGABE
V.1) AUFTRAGSVERGABE UND AUFTRAGSWERT
BEZEICHNUNG: Errichtung von Gebäuden für Bodenverkehrsdienstleister auf
dem Flughafengelände BBI.
V.1.1) Tag der Auftragsvergabe:
3.6.2010
V.1.2) Zahl der eingegangenen Angebote:
5
V.1.3) Name und Anschrift des Wirtschaftsteilnehmers, an den der Auftrag
vergeben wurde
BAM Deutschland AG
Mönchhaldenstraße 26
70191 Stuttgart
DEUTSCHLAND
ABSCHNITT VI: ZUSÄTZLICHE INFORMATIONEN
VI.1) AUFTRAG IN VERBINDUNG MIT EINEM VORHABEN UND/ODER PROGRAMM, DAS AUS
GEMEINSCHAFTSMITTELN FINANZIERT WIRD
Nein
VI.3) RECHTSBEHELFSVERFAHREN/NACHPRÜFUNGSVERFAHREN
VI.3.1) Zuständige Stelle für Nachprüfungsverfahren
Vergabekammer des Landes Brandenburg beim Ministerium für Wirtschaft,
Mittelstand und Technologie
Heinrich-Mann-Allee 107
14473 Potsdam
DEUTSCHLAND
VI.3.2) Einlegung von Rechtsbehelfen
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen: Die
Vergabestelle weist auf die einzuhaltenden Fristen für die Einlegung von
Rechtsbehelfen wie folgt hin:
Es gelten die Regelungen von § 101a Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
(GWB), § 101b insbesondere nach Abs. 2 Satz 2, GWB und ferner die Regelung
von § 107 GWB. Diese Vorschriften lauten wie folgt:
§ 101a GWB lautet:
(1) Der Auftraggeber hat die betroffenen Bieter, deren Angebote nicht
berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen
Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen
Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des
Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch
für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung
zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die
Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. Ein Vertrag
darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach den Sätzen 1
und 2 geschlossen werden. Wird die Information per Fax oder auf
elektronischem Weg versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn
Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information
durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter
und Bewerber kommt es nicht an;
(2) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das
Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung wegen besonderer
Dringlichkeit gerechtfertigt ist.
§ 101b GWB lautet:
(1) Ein Vertrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der Auftraggeber:
1. gegen § 101a verstoßen hat oder;
2. einen öffentlichen Auftrag unmittelbar an ein Unternehmen erteilt, ohne
andere Unternehmen am Vergabeverfahren zu beteiligen und ohne dass dies
aufgrund Gesetzes gestattet ist und dieser Verstoß in einem
Nachprüfungsverfahren nach Absatz 2 festgestellt worden ist;
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie
im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen ab Kenntnis des
Verstoßes, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss
geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im
Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur
Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der
Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
§ 107 GWB.
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein;
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag hat
und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 7 durch
Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist
darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der
Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht;
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im
Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht unverzüglich
gerügt hat;
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung
erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung
benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem
Auftraggeber gerügt werden;
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen
erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung
benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem
Auftraggeber gerügt werden;
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers,
einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des
Vertrages nach § 101b Abs. 1 Nr. 2. § 101a Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Die Vergabestelle teilt mit, dass in den Fällen von § 107 Absatz 3 Nr. 1
GWB eine Rüge dann nicht mehr unverzüglich ist, wenn sie erst nach Ablauf
von 10 Kalendertagen nachdem der Antragsteller den Verstoß erkannt hat,
gegenüber dem Auftraggeber erhoben wird.
VI.4) TAG DER ABSENDUNG DIESER BEKANNTMACHUNG:
31.8.2010
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