Ausschreibung: MBSR/MBCT LehrerInnen Edu:Social Projekt MPG - DE-Bayern Dienstleistungen im Bereich Forschung und experimentelle Entwicklung Dokument Nr...: 902935-2024 (ID: 2024032808210673837) Veröffentlicht: 28.03.2024 * MBSR/MBCT LehrerInnen Edu:Social Projekt MPG Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften e.V. (eingetragen im Vereinsregister zu Berlin), hier vertreten durch Prof. Dr. Asifa Akhtar handelnd für Social Neuroscience Lab Max-Planck-Gesellschaft Bertha-Benz-Str. 10557 Berlin Das vom Social Neuroscience Lab der Max Planck Gesellschaft durchgeführte Projekt Edu:Social- School unter der Leitung von Prof. Dr. Tania Singer untersucht mit Hilfe von mentalen Online-Trainingsprogrammen, wie sowohl mentale Gesundheit als auch soziale Kompetenzen wie Empathie und Mitgefühl gefördert und das Risiko von Burnout durch Stressbelastungen reduziert werden können (siehe: www.edusocial-projekt.de). Das Edu:Social-School Projekt teilt sich in zwei Studien auf: Studie 1: Für die Durchführung der Studie 1 werden wir noch in 2024 eine mehrwöchige mentale Interventionsstudie mit Lehrer:innen mit besonderem Fokus auf Berliner Schulen durchführen und suchen dafür zunächst für den Zeitraum von Mai bis Dezember 2024, erfahrene Meditations- bzw. MBSR/ MBCT- Lehrer:innen. Diese sollen die Proband:innen über mehrere Wochen jeweils in spezifischen mentalen Trainingstechniken wie den sogenannten Partner-basierten Dyaden-Übungen unterrichten. Um diese Interventionen lehren zu können, werden vorher die Lehrer:innen ein eingehendes Training durch Expertenlehrer:innen sowie Prof. Dr. Tania Singer in der Durchführung des sozio-emotionalen Dyadentrainings erhalten (train-the-trainer), die sie anschließend den Proband:innen vermitteln werden. Da ein Großteil des Trainings und die gesamte Interventionsveranstaltung online stattfinden werden, ist ein sicher Umgang mit digitalen Medien eine Grundvoraussetzung. Studie 2 findet dann in 2025 statt und beinhaltet eine weitere Interventionsstudie mit mehr Lehrer:innen, die nun deutschlandweit rekrutiert werden sollen. Es beinhaltet nun sowohl ein zehnwöchiges sozio-emotionales Dyaden-Training (wie in Studie 1) als auch ein Achtsamkeitstraining. Die Durchführung dieser zweiten Studie findet zwischen April und Juni 2025 statt. Ihre Aufgaben Mitarbeit im Projekt Edu:Social School unter Anleitung von Wissenschaftler:innen Teilnahme am Train the Trainer Übungsprogramm zum Erlernen der in Edu:Social-School durchgeführten Interventionstrainings unter Anleitung von erfahrenen Dyadenlehrer:innen sowie Prof. Dr. Tania Singer Durchführung von praktischen Übungseinheiten während Informationsveranstaltungen Telefonbefragung interessierter Teilnehmer*innen zur Information sowie Überprüfung mentaler Gesundheit Anleiten von den Achtsamkeitskursen sowie der sozio-emotionale Dyadenkurse in wöchentlichen 1.5 Online Coaching Sessions über einen Zeitraum von jeweils 10 Wochen in Studie 1 von September bis November 2024, sowie für Studie 2 von April bis Juni 2025 Anfertigung von Audiodateien für Meditationsanleitungen auf der App Ihre Qualifikationen Erfolgreich abgeschlossene, zertifizierte, Ausbildung als MBSR/ MBCT-Lehrer:in oder vergleichbare Qualifikation als säkulare:r Meditationslehrer:in Ausgewiesene mehrjährige Erfahrung als Meditationslehrer:in Sichere und freundliche Kommunikationsfähigkeit im Umgang mit erwachsenen Versuchspersonen Bereitschaft zum Erlernen von Partner-basierten Dyadenübungen und Programmen Bereitschaft zu lernen und sich mit Wissenschaft und Wissenschaftler*innen zu beschäftigen Zeitliche Verfügbarkeit für die Mitarbeit im Projekt Edu:Social School von Mai bis Dezember 2024, sowie von April bis Juni 2025 Sehr gute Kenntnisse der deutschen Sprache in Wort und Schrift Sicherer Umgang mit App basierten Medien sowie Video Kommunikation (Webinare) Engagement, Organisationsgeschick, Fähigkeit zum selbstständigen Arbeiten unter wissenschaftlicher Anleitung, Teamfähigkeit, Flexibilität, sorgfältige und organisierte Arbeitsweise Hohes Maß an Verantwortungsbewusstsein Erwünscht: Zusätzliche psychologische bzw. therapeutische Ausbildung Erwünscht: Zusätzliche Erfahrung mit Dyadentraining Detaillierte Informationen zur Ausschreibung finden Sie in der Anlage. Haben wir Ihr Interesse geweckt? Dann senden Sie uns bitte Ihre vollständigen Bewerbungsunterlagen (Motivationsschreiben, CV, Erfahrungsauflistung, Referenzen, Link zur Website) bis spätestens 22.04.2024 ausschließlich per Cryptshare (Anleitung siehe Anlage 4) an folgende Emailadresse: info@social.mpg.de Bei Fragen wenden Sie sich gern an Dr. Juliane Domke: office@social.mpg.de Vertrag zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DS-GVO zwischen Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften e.V. (eingetragen im Vereinsregister zu Berlin), hier vertreten durch Prof. Dr. Asifa Akhtar handelnd für Social Neuroscience Lab Max-Planck-Gesellschaft Bertha-Benz-Str. 10557 Berlin _______________________________________________ - Verantwortlicher - nachstehend Auftraggeber genannt und dem/der _______________________________________________ - Auftragsverarbeiter - nachstehend Auftragnehmer genannt 1 Gegenstand und Dauer des Auftrags Der Auftragnehmer führt die vereinbarte Leistung ausschließlich im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen nach dem Gegenstand und der Dauer des Auftrags durch. 2 Umfang, Art und Zweck der vorgesehenen Datenverarbeitung (1) Der Auftragnehmer verarbeitet im Rahmen seines Auftrags folgende personenbezogenen Daten: Anlage 3 - 2 - Emailadressen, Namen, Telefonnummern Die personenbezogenen Daten betreffen die folgenden Personengruppen: TeilnehmerInnen/ ProbandInnen der Edu:Social-School Interventionsstudie (2) Die Datenverarbeitung erfolgt ausschließlich zu folgenden Zwecken: Vorbereitung einer Interventionsstudie im Edu:SocialSchool Projekt (3) Die Daten werden entsprechend dem Schutzstufenkonzept des Auftraggebers in folgende Kategorien eingeordnet X normal hoch sehr hoch (4) Der Auftragnehmer darf die personenbezogenen Daten nur im Rahmen der dokumentierten Weisungen des Auftraggebers erheben, verarbeiten oder nutzen. Der Auftragnehmer ist während der gesamten Laufzeit des Vertrages an die Weisungen des Auftraggebers gebunden. (5) Sämtliche vertragsgegenständlichen Daten dürfen im Rahmen dieses Vertrags nur in Staaten, die Mitglied der Europäischen Union oder ein Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, verarbeitet und gespeichert werden. Der Auftragnehmer sichert zu, die vertragsgegenständlichen Daten vor einem Zugriff staatlicher Stellen außerhalb der Europäischen Union bzw. des Europäischen Wirtschaftsraums zu schützen. (6) Jede Verlagerung in ein Drittland bedarf der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers und darf nur erfolgen, wenn die besonderen Voraussetzungen der Art. 44 ff. DS-GVO erfüllt sind. Diese sind gesondert festzulegen. (7) Der Auftragnehmer verwendet Daten, die ihm im Rahmen der vertraglichen Erfüllung oder im Zusammenhang damit bekannt geworden sind, nur für die vorgesehenen Zwecke. Kopien oder Duplikate dürfen ohne Wissen und schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers nicht erstellt werden. Hiervon ausgenommen sind Sicherheitskopien zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Datenverarbeitung, sowie zur Erfüllung von Haftungs- und Gewährleistungsansprüchen. (8) Auskünfte an Dritte, auch an Datenschutzaufsichtsbehörden, darf der Auftragnehmer nicht ohne vorherige Konsultation des Auftraggebers erteilen. Anlage 3 - 3 - 3 Rechte und Pflichten des Auftraggebers (1) Der Auftraggeber ist Verantwortlicher nach Art. 4 Ziff. 7 DS-GVO für die Verarbeitung von Daten im Auftrag durch den Auftragnehmer. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung ist der Auftraggeber verantwortlich. (2) Der Auftraggeber ist für die Wahrung der Betroffenenrechte verantwortlich. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unverzüglich darüber informieren, wenn Betroffene ihre Betroffenenrechte gegenüber dem Auftragnehmer geltend machen. (3) Der Auftraggeber erteilt dem Auftragnehmer die Anweisung, sämtliche Pflichten nach diesem Vertrag einzuhalten. Der Auftraggeber hat das Recht, jederzeit ergänzende Weisungen über Art, Umfang und Verfahren der Datenverarbeitung gegenüber dem Auftragnehmer zu erteilen. Weisungen können schriftlich oder per digital signierter E-Mail erfolgen. 4 Rechte und Pflichten des Auftragnehmers (1) Der Auftragnehmer kontrolliert regelmäßig die Datenverarbeitung und die internen Prozesse und informiert den Auftraggeber unverzüglich bei Verdacht der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten, über Fälle von schwerwiegenden Betriebsstörungen oder anderen Unregelmäßigkeiten bei der Verarbeitung der Daten des Auftraggebers. Der Auftragnehmer trifft die erforderlichen Maßnahmen zur Sicherung der Daten und zur Minderung möglicher nachteiliger Folgen der betroffenen Personen und spricht sich hierzu unverzüglich mit dem Auftraggeber ab. Der Auftragnehmer erteilt dem Auftraggeber unverzüglich alle verlangten Auskünfte, insbesondere die für die Meldungen nach Artikel 33, 34 DS-GVO erforderlichen Informationen, und unterstützt ihn bei der Erfüllung seiner Pflichten nach Artikel 33, 34 DS-GVO. Der Auftragnehmer gestattet dem Auftraggeber oder von ihm benannten Dritten unverzüglich eigene Untersuchungen der Datenverarbeitung. (2) Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber unverzüglich, falls er der Auffassung ist, dass eine Weisung gegen die Datenschutz-Grundverordnung oder gegen andere Datenschutzbestimmungen der EU oder der Mitgliedsstaaten verstößt. (3) Der Auftragnehmer benachrichtigt den Auftraggeber, bevor eine angekündigte Kontrolle einer Datenschutzaufsichtsbehörde stattfindet, sofern vertraglich geschuldete Leistungen hiervon betroffen sind oder sich aus der Überprüfung der Aufsichtsbehörde Konsequenzen für die Art und Weise der Vertragserfüllung Anlage 3 - 4 - ergeben können. Der Auftragnehmer benachrichtigt den Auftraggeber auch, soweit eine Behörde im Rahmen eines Strafverfahrens-, oder Bußgeldverfahrens in Bezug auf die Verarbeitung der personenbezogenen Daten oder sonst im Zusammenhang mit diesen Daten bei dem Auftragnehmer ermittelt. (4) Ferner ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber sämtliche für dessen etwaige Auskunftspflichten gegenüber Betroffenen oder den zuständigen Behörden erforderlichen Informationen und Auskünfte zu Erhebung, Speicherung, Verarbeitung und Übertragung von personenbezogenen Daten auf erstes Verlangen unverzüglich und vollumfänglich zu erteilen. Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber bei der Erfüllung seiner Pflichten nach Art. 35, 36 DS-GVO (Datenschutz-Folgenabschätzung und vorherige Konsultation) und erteilt alle hierzu erforderlichen Auskünfte. (5) Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber in Verfahren vor der Aufsichtsbehörde, in Bußgeld-, Straf- oder Verwaltungsverfahren, in Auseinandersetzungen mit Betroffenen oder Dritten, die im Zusammenhang mit der Auftragsverarbeitung oder den personenbezogenen Daten stehen, insbesondere bei einer Inanspruchnahme wegen etwaiger Ansprüche nach Art. 82 DS-GVO, nach besten Kräften unterstützen. Soweit diese Tätigkeiten über den vertraglich vereinbarten Leistungsumfang hinausgehen, kann der Auftragnehmer eine angemessene Vergütung verlangen. (6) Die in Absatz 1 bis 5 genannten Unterstützungsleistungen erbringt der Auftragnehmer unentgeltlich, soweit sie ihm zumutbar und angemessen sind. (7) Berichtigungen, Löschungen oder Sperrungen von personenbezogenen Daten nimmt der Auftragnehmer nur auf Anweisung bzw. nach vorheriger Zustimmung des Auftraggebers vor. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seine Infrastruktur so zu gestalten, und alle weiteren Vorkehrungen zu treffen, damit er entsprechenden Vorgaben des Auftraggebers unverzüglich nachkommen kann. Er unterstützt den Auftraggeber im Rahmen seiner Möglichkeiten und im Rahmen der Weisungen des Auftraggebers bei der Erfüllung der Anfragen und Ansprüche betroffener Personen gem. Kapitel III der DS-GVO. (8) Der Auftragnehmer sichert zu, eine/n fachkundige/n und zuverlässige/n betriebliche/n Datenschutzbeauftragte/n bestellt zu haben, der/dem die erforderliche Zeit zur Erledigung ihrer/seiner Aufgaben nach Art. 38 und 39 DS-GVO gewährt wird. Er teilt dem Auftraggeber die Kontaktdaten unverzüglich mit. Das gilt auch für eventuelle Wechsel der/des Datenschutzbeauftragten. Anlage 3 - 5 - Ist der Auftragnehmer nicht zur Bestellung einer oder eines Datenschutzbeauftragten verpflichtet, so teilt er dies dem Auftraggeber mit. 5 Vertraulichkeitsverpflichtung (1) Der Auftragnehmer gewährleistet, dass es den mit der Verarbeitung der Daten des Auftraggebers befassten Mitarbeiter und andere für den Auftragnehmer tätigen Personen untersagt ist, die Daten außerhalb der Weisungen des Auftraggebers zu verarbeiten. Ferner gewährleistet der Auftragnehmer, dass sich die zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten befugten Personen zur Vertraulichkeit verpflichtet haben oder einer angemessenen gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen. Die Vertraulichkeits-/ Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung des Auftrages fort. (2) Der Auftragnehmer sichert zu, dass er die für den Auftrag eingesetzten Beschäftigten mit den für sie maßgebenden Bestimmungen des Datenschutzes vertraut gemacht hat. Er überwacht die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften und der Weisungen. 6 Technische und Organisatorische Maßnahmen (1) Der Auftragnehmer wird in seinem Verantwortungsbereich die innerbetriebliche Organisation so gestalten, dass sie den besonderen Anforderungen des Datenschutzes gerecht wird. Er wird technische und organisatorische Maßnahmen zum angemessenen Schutz der Daten des Auftraggebers treffen, um - ausgehend von der durch den Auftraggeber festgelegten Schutzstufe der Daten ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten. (2) Die technischen und organisatorischen Maßnahmen müssen den Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung (Art. 32 DSGVO) genügen und die Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und Belastbarkeit der Systeme und Dienste im Zusammenhang mit der Verarbeitung auf Dauer sicherstellen. Dabei sind der Stand der Technik, die Implementierungskosten und die Art, der Umfang, die Umstände und die Zwecke der Verarbeitung sowie die unterschiedliche Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere des Risikos für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen, insb. durch mögliche Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten gemäß Art. 32 Abs. 2 DS-GVO, zu berücksichtigen. (3) Die vom Auftragnehmer zu ergreifenden technischen und organisatorischen Maßnahmen werden in Anhang 1 festgelegt. Anlage 3 - 6 - (4) Der Auftragnehmer setzt ein Verfahren gemäß Art. 32 Abs. 1 lit. d) DS-GVO zur regelmäßigen Überprüfung der Wirksamkeit der technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Verarbeitung ein und informiert den Auftraggeber über die Ergebnisse der Überprüfung. (5) Die technischen und organisatorischen Maßnahmen können im Laufe des Auftragsverhältnisses der technischen und organisatorischen Weiterentwicklung angepasst werden. Änderungen sind schriftlich zu vereinbaren. (6) Personenbezogene oder sensible Daten dürfen ausschließlich über verschlüsselte Verbindungen oder in verschlüsselter Form übertragen werden. Benötigt der Empfänger für die Entschlüsselung ein Kennwort oder eine andere Form von Schlüsselmaterial, ist dieses auf einem anderen Wege als der zu verschlüsselnden Verbindung zu übertragen. Der Auftragnehmer trägt bei ihm anfallende Kosten der Verschlüsselung selbst. (7) Die sichere Kommunikation per E-Mail hat mittels End-zu-EndVerschlüsselung zu erfolgen. Werden besondere Kategorien von personenbezogenen Daten im Sinne des Art. 9 DS-GVO sowie vertrauliche Daten per E-Mail kommuniziert, ist die Verwendung von S/MIME vorgesehen. Der Auftragnehmer stellt dafür während der gesamten Vertragslaufzeit sicher, dass seine Beschäftigten über S/MIME-fähige Mail-Clients mit Signatur und Verschlüsselungsfunktion sowie über gültige Zertifikate verfügen, die den Mindestanforderungen der "Bekanntmachung zur elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz und der Signatur-verordnung (Übersicht über geeignete Algorithmen)" entsprechen und die von einer gängigen Zertifizierungsstelle ausgestellt sind. Ausgehende E-Mails der Beschäftigten des Auftragnehmers sind standardmäßig digital zu signieren. Benötigt der Empfänger für die Entschlüsselung ein Kennwort oder eine andere Form von Schlüsselmaterial, ist dieses auf einem anderen Wege als der zu verschlüsselnden Verbindung zu übertragen. Der Auftragnehmer trägt bei ihm anfallende Kosten der Verschlüsselung selbst. (8) Mitteilungen der Vertragsparteien per E-Mail bezüglich Datenschutz, Geheimhaltung und Sicherheit werden nur akzeptiert, wenn das Textstück mit einer digitalen Signatur versehen worden ist. Bei personenbezogenen oder sensiblen Inhalten ist die Mitteilung zusätzlich zu verschlüsseln. (9) Der Auftragnehmer berät und unterstützt den Auftraggeber bei der Auswahl und Umsetzung der geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen, um die Datenschutzgrundsätze der Datenschutz-Grundverordnung (z.B. Datenminimierung) wirksam Anlage 3 - 7 - umzusetzen, die notwendigen Garantien in die Verarbeitung aufzunehmen, um den Anforderungen der Verordnung zu genügen und die Rechte der betroffenen Personen zu schützen (Privacy by design). Gleiches gilt für technische und organisatorische Maßnahmen, die sicherstellen, dass durch die Voreinstellung grundsätzlich nur personenbezogene Daten verarbeitet werden, deren Verarbeitung für den jeweiligen bestimmten Verarbeitungszweck erforderlich ist (Privacy by default). 7 Nachweise und Kontrollrechte des Auftraggebers (1) Der Auftragnehmer weist dem Auftraggeber die Einhaltung der in diesem Vertrag niedergelegten Pflichten mit geeigneten Mitteln nach. (2) Der Auftraggeber hat das Recht, im Benehmen mit dem Auftragnehmer Überprüfungen durchzuführen oder durch im Einzelfall zu benennende Prüfer, dessen Kosten der Auftraggeber trägt, durchführen zu lassen. Er hat das Recht, sich durch Stichprobenkontrollen, die in der Regel rechtzeitig anzumelden sind, von der Einhaltung dieses Vertrags durch den Auftragnehmer in dessen Geschäftsbetrieb zu überzeugen. (3) Der Auftragnehmer stellt sicher, dass sich der Auftraggeber von der Einhaltung der Pflichten des Auftragnehmers nach Art. 28 DS-GVO überzeugen kann. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Auftraggeber auf Anforderung die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und insbesondere die Umsetzung der technischen und organisatorischen Maßnahmen nachzuweisen. (4) Der Auftragnehmer kann auch folgende Nachweise vorlegen: die Zertifizierung nach einem genehmigten Zertifizierungsverfahren gemäß Art. 42 DS-GVO; aktuelle Testate, Berichte oder Berichtsauszüge unabhängiger Instanzen (z.B. Wirtschaftsprüfer, Revision, Datenschutzbeauftragter, IT-Sicherheitsabteilung, Datenschutzauditoren, Qualitätsauditoren); eine geeignete Zertifizierung durch IT-Sicherheits- oder Datenschutzaudit (z.B. nach BSI Grundschutz). Die Rechte des Auftraggebers nach Abs. 2 und 3, Überprüfungen durchzuführen und Auskunft zu verlangen, bleiben unberührt. (5) Die jeweils auf ihrer Seite anfallen Kosten tragen die Vertragsparteien jeweils selbst. 8 Unterauftragsverhältnisse (1) Der Auftraggeber stimmt der Einschaltung der in Anhang 2 genannten Unterauftragsverarbeitern zu. Anlage 3 - 8 - (2) Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber immer über jede beabsichtigte Änderung in Bezug auf die Hinzuziehung oder der Ersetzung anderer Unterauftragsverarbeiter. Der Auftraggeber ist berechtigt, gegen derartige Änderungen Einspruch zu erheben. (3) Der Auftragnehmer hat vertraglich sicher zu stellen, dass der Unterauftragsverarbeiter gegenüber dem Auftragnehmer in entsprechender Weise verpflichtet ist, wie der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber nach diesem Vertrag verpflichtet ist. Der Auftragnehmer hat die Einhaltung dieser Pflichten des Unterauftragsverarbeiters, insbesondere die Einhaltung der dort vereinbarten technischen und organisatorischen Maßnahmen, vor Beginn der Datenverarbeitung und sodann regelmäßig zu überprüfen. Das Ergebnis ist zu dokumentieren. Kommt der Unterauftragsverarbeiter seinen Datenschutzpflichten nicht nach, so haftet der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber für die Einhaltung der Pflichten des Unterauftragsverarbeiters. (4) Der Auftragnehmer stellt ferner sicher und sichert vertraglich ab, dass der Auftraggeber gegenüber dem Unterauftragsverarbeiter die gleichen Kontrollrechte wie der Auftraggeber sie gegenüber dem Auftragnehmer selbst hat. Diese vertragliche Absicherung ist so zu gestalten, dass sie den Auftraggeber unbeschadet der Verantwortlichkeit des Auftragnehmers für den Unterauftragsverarbeiter unmittelbar gegenüber dem Unterauftragsverarbeiter berechtigt. Auf Anforderung ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber Auskunft über den für die Kontrollrechte wesentlichen Vertragsinhalt und über die Umsetzung der datenschutzrelevanten Verpflichtungen durch den Subunternehmer zu geben. (5) Die Weitergabe von personenbezogenen Daten des Auftraggebers an den Unterauftragsverarbeiter und dessen erstmaliges Tätigwerden sind erst mit Vorliegen aller Voraussetzungen für eine Unterbeauftragung gestattet. (6) Der Einsatz von Unter- U Unterauftragsverarbeitern ist unzulässig. Der Auftragnehmer wird seinen Unterauftragsverarbeitern vertraglich untersagen, ihrerseits weitere Unterauftragsverarbeiter einzusetzen. (7) Nicht zu den Unterauftragsverarbeitersverhältnissen gehören Nebenleistungen, die der Auftragnehmer z.B. als Telekommunikationsleistung, Post-/Transportdienstleitungen, Wartung und Benutzerservice, die Entsorgung von Datenträgern sowie Maßnahmen zur Sicherstellung der Vertraulichkeit, Verfügbarkeit, Integrität und Belastbarkeit der Software- und der IT-Systeme Anlage 3 - 9 - in Anspruch nimmt. Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, auch bei ausgelagerten Nebenleistungen angemessene und gesetzeskonforme vertragliche Vereinbarungen zu treffen und Kontrollmaßnahmen zu ergreifen, um den Datenschutz und die Datensicherheit der Daten des Auftraggebers zu gewährleisten. 9 Rückgabe, Löschung und Beendigung (1) Nach Abschluss der vertraglichen Arbeiten oder früher nach Aufforderung durch den Auftraggeber spätestens mit Beendigung des Auftrages hat der Auftragnehmer die Daten des Auftraggebers sowie die weiteren Datenbestände, die im Zusammenhang mit dem Auftragsverhältnis stehen, sämtliche in seinen Besitz gelangten Unterlagen sowie erstellte Verarbeitungs- und Nutzungsergebnisse dem Auftraggeber nach dessen schriftlicher Anweisung auszuhändigen oder datenschutzkonform zu vernichten. Gleiches gilt für Test- und Ausschussmaterial. Das Protokoll der Löschung oder der Vernichtung ist auf Anforderung vorzulegen. (2) Unberührt bleiben Sicherungskopien zur Erfüllung von Haftungsund Gewährleistungsansprüchen. Der Auftragnehmer wird diese Gegenstände bis zu deren vollständiger Übergabe an den Auftraggeber für diesen verwahren und ihm auf erstes Anfordern herausgeben. Der Auftragnehmer sichert diese Gegenstände insbesondere durch ordnungsgemäße Verwahrung und Archivierung gegen Beschädigung und Verlust. Sicherungskopien sind durch geeignete Maßnahmen zu sperren, so dass eine Nutzung durch den Auftragnehmer ausgeschlossen ist. Der Auftragnehmer erteilt dem Auftraggeber jederzeit Auskunft über solche Sicherungskopien. (3) Nicht mehr benötigte Unterlagen und Dateien dürfen erst nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch den Auftraggeber datenschutzgerecht unter Erbringung eines Nachweises vernichtet werden. (4) Dokumentationen, die dem Nachweis der Auftrags- und ordnungsgemäßen Datenverarbeitung dienen, sind durch den Auftragnehmer entsprechend der jeweiligen Aufbewahrungsfristen über das Vertragsende hinaus aufzubewahren. Er kann sie zu seiner Entlastung bei Vertragsende dem Auftraggeber übergeben. 10 Haftung (1) Die Parteien haften gegenüber Dritten nach Art. 82 DS-GVO. Anlage 3 - 10 - (2) Der Innenausgleich zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer richtet sich nach Art. 82 Abs. 5 DS-GVO. (3) Für die aufgrund eines Verstoßes gegen eine der Parteien nach Art. 83 DS-GVO verhängten Bußgelder haften die Parteien im Innenausgleich ebenfalls nach Maßgabe des Art. 82 Abs. 5 DSGVO. 11 Kündigung Jeder Verstoß gegen die Bestimmungen gegen Vorgaben dieses Vertrags stellt einen außerordentlichen Kündigungsgrund dar. 12 Schlussbestimmungen (1) Sollten Daten des Auftraggebers beim Auftragnehmer durch Maßnahmen Dritter (z.B. Pfändung oder Beschlagnahme), durch ein Insolvenz- oder Vergleichsverfahren oder durch sonstige Ereignisse gefährdet werden, so hat der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich zu verständigen. Der Auftragnehmer hat außerdem den Dritten darauf hinzuweisen, dass es sich um Daten des Auftraggebers handelt und der Auftragnehmer die Daten nur im Auftrag verarbeitet. (2) Die Einrede des Zurückbehaltungsrechts i. S. v. 273 BGB wird hinsichtlich der verarbeiteten Daten und der zugehörigen Datenträger ausgeschlossen. (3) Bei etwaigen Widersprüchen zu anderen vertraglichen Regelungen gehen die Regelungen dieses Vertrags vor. (4) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags und aller seiner Bestandteile einschließlich etwaiger Zusicherungen des Auftragnehmers bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung, die auch in elektronischer Form erfolgen kann, und des ausdrücklichen Hinweises darauf, dass es sich um eine Änderung bzw. Ergänzung dieser Bedingungen handelt. Dies gilt auch für den Verzicht auf dieses Formerfordernis. (5) Die Unwirksamkeit einer Bestimmung dieses Vertrags berührt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Sollte sich eine Bestimmung als unwirksam erweisen, werden die Parteien diese durch eine neue ersetzen, die dem von den Parteien Gewollten am nächsten kommt. (6) Es gilt deutsches Recht. Source: 4 https://service.bund.de/IMPORTE/Ausschreibungen/editor/Forschungsgruppe-Soziale-Neurowissenschaften/2024/03/5477464.html Data Acquisition via: p8000001 -------------------------------------------------------------------------------- Database Operation & Alert Service (icc-hofmann) for: The Office for Official Publications of the European Communities The Federal Office of Foreign Trade Information Phone: +49 6082-910101, Fax: +49 6082-910200, URL: http://www.icc-hofmann.de